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Mit diesem Beitrag möchten wir Sie über folgendes aktuelles Urteil informieren:

Urteil AG Coburg vom 15. November 2019, AZ: 17 C 852/19
Verbringungskosten sind nicht nur von der Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Der Sachverhalt:
Verbringungskosten sind auch von der Kaskoversicherung zu erstatten.

Das Urteil:
Das AG Coburg hat entschieden, dass Verbringungskosten erforderliche Kosten der Reparatur sind und somit auch von der Kaskoversicherung zu erstatten sind. Das AG Coburg beruft sich hier auf die Schadenersatzpflicht nach § 249 BGB.

Fazit:
Auch wenn der BGH mit Urteil vom 11. November 2015, AZ: IV ZR 426/14, entschieden hatte, dass die Regelungen für Haftpflichtschäden nicht direkt auf Kaskoschäden anwendbar sind, gibt es nun zumindest eine klare Entscheidung, dass für Verbringungskosten – egal ob Haftpflicht- oder Kaskoschaden – gleich zu verfahren ist.