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Nach § 82b EStDV dürfen größere Erhaltungsaufwendungen gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Verstirbt nun der Grundstückseigentümer während dieses Zeitraums, dann sehen die Richtlinien vor, dass der Erbe den noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen im verbleibenden Verteilungszeitraum geltend machen kann. Ein solcher Übergang wird von der Finanzverwaltung und vom BFH jedoch dann abgelehnt, wenn der Erblasser das betreffende Vermietungsobjekt bereits vor Anfall der Aufwendungen unentgeltlich unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs auf den Erben übertragen hatte.

Das FG Münster sieht die Sache jedoch etwas anders und geht in seinem Urteil vom 11. Oktober 2019 generell davon aus, dass nicht der Erbe die Verteilung fortzuführen hat, sondern vielmehr ist der noch nicht verbrauchte Teil im Todesjahr durch den Erblasser in dessen Steuererklärung in einer Summe abzuziehen. Damit stellt sich die Frage, ob die bisherige Richtlinie in R 21.1 Abs. 6 S. 2 und 3 EStR weiterhin Bestand haben kann.

Hinweis: Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim BFH vor. Vergleichbare Sachverhalten sollten daher verfahrensrechtlich offen gehalten werden.