dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug, auch zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle überlassen, so stellt diese Nutzungsüberlassung einen geldwerten Vorteil dar, der lohnsteuerlich zu erfassen ist. In den meisten Fällen wird dieser Sachbezug nach der sogenannten 1%-Methode, soweit die private Nutzung betroffen ist, und der pauschalierten Nutzungsabrechnung für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte, versteuert.

Der BFH hat nunmehr mit zwei aktuellen Urteilen (Az: VI R 2/15, Az: VI R 49/14 vom 30. November 2016) für Dienstwagennutzer beachtliche Entscheidungen getroffen. Danach mindern sowohl vom Nutzer des Dienstfahrzeuges privat getragene Kraftstoffkosten wie auch vom Nutzer getragene Nutzungsentgelte den bei diesen zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dies stellt eine Trendwende in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der Nutzungsüberlassung von Dienstwagen dar.

Darüber hinaus haben die beiden Urteile des BFH aber auch eine begrüßenswerte sozialversicherungsrechtliche Komponente. Denn durch den Abzug der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten von dessen geldwerten Vorteil sinkt auch die Bemessungsgrundlage für die Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, mit der Folge geringerer Abzüge und einem höheren Nettozufluss beim Arbeitnehmer. Für Arbeitgeber reduziert sich deren Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen entsprechend.

Betroffene Personen sollten prüfen, inwieweit die bisherige Lohnversteuerung noch korrigiert werden kann und auch den sozialversicherungsrechtlichen Rückfluss in die Wege leiten.

Für Rückfragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. Matthias Carl gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater