Das FG Düsseldorf hat Tierbetreuungskosten als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen(FG Düsseldorf, Urteil vom 4.02.2015; Az.: 15 K 1779/14).
Denn das Gericht erläuterte, dass die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters hat. Folge dessen werden Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung mit Futter und Wasser sowie die sonstige Beschäftigung des Tieres von der Steuerbegünstigung erfasst.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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