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Im Rahmen der Neuregelung der Verwaltungsanweisung zum Verspätungszuschlag kommt es zu gravierenden Änderungen. Die bereits seit geraumer Zeit gesetzlich normierte Änderung zum Verspätungszuschlag entfaltet nunmehr erstmals ihre Wirkung. Sie gilt für Steuererklärungen, die nach dem 31. Dezember 2018 einzureichen sind.

Mit dieser Neuregelung fällt die bisherige Verwaltungspraxis, wonach der Verspätungszuschlag eine Ermessensentscheidung war und gewissermaßen ein Verhandlungsspielraum bestand, weg. Nunmehr ist zwingend ein Verspätungszuschlag für jährlich abzugebende Steuererklärungen festzusetzen, sofern diese nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurden. Das bedeutet, dass Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2018 bis spätestens 28. Februar 2020 eingereicht werden müssen. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Verspätungsmonat 0,25% der Steuernachzahlung, mindestens jedoch € 25,00 für jeden angefangenen Monat.

Um für Sie eine zeitgerechte Abgabe Ihrer Steuererklärung sicherstellen zu können, bitte wir Sie, uns lückenlos alle steuerrelevanten Unterlagen bis spätestens 31. Dezember 2019 zukommen zu lassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir andernfalls eine fristgerechte Bearbeitung unsererseits nicht abschließend gewährleisten können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.