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In der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2019, Az. C-55/18 sprach sich das Gericht für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung der sog. Arbeitszeitkonten aus. Die Arbeitszeit solle systematisch erfasst sein, denn nur so ließe sich kontrollieren, ob die Arbeitszeitregeln eingehalten und der bezweckte Gesundheitsschutz gewährleistet wird. Geklagt hat eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank. Laut EuGH sollen nun die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, um dem Arbeitnehmer die Erfassung seiner täglichen Arbeitszeit zu ermöglichen.

Die Entscheidung stellt eine entscheidende Veränderung der in Deutschland geltenden Rechtsprechung bzw. Gesetzgebung dar. Es bleibt abzuwarten, welche Wellen die Konsequenzen aus der vorbenannten Entscheidung schlagen werden – eins steht jedoch fest: die Stempeluhr ist auf dem Vormarsch!

 

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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