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Zum 1. Januar 2022 sind durch die Umsetzung der Warenkaufrichtline neue Regelungen in Kraft getreten, die vor allem den Gebrauchtwagenkauf nachhaltig beeinflussen werden. Dies sind inbesondere:

  1. Die Beweislastumkehr ist von sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt worden.

    Was bedeutet dies? Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2021) ist bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe vermutet worden, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Nunmehr wird dieser Zeitraum auf ein Jahr ausgedehnt.

    Dieses Risiko wird bei den entsprechenden Gewährleistungsversicherungen und/oder Verkaufspreisen entsprechend eingepreist werden, da dies die Beweislage für den Käufer entsprechend begünstigt.

  1. Vereinbarungen über die Verjährung nur noch unter verschärften Bedingungen möglich

    Wie bisher ist eine Verkürzung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen auf ein Jahr möglich. Allerdings sind die Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung nunmehr recht hoch: Vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist muss zum einen der Verbraucher eigens in Kenntnis gesetzt worden sein und zum anderen muss diese Verkürzung „ausdrücklich und gesondert“ vertraglich vereinbart werden.

    Eine, wie bisher, übliche Regelung in AGB ist damit faktisch ausgeschlossen. Die gleichen Anforderungen gelten im Übrigen bei einer sogenannten „negativen Beschaffenheitsvereinbarung“.

Die Neuregelungen werden den Gebrauchtwagenkauf wohl nachhaltig beeinflussen. Vor allem wird abzuwarten sein, welche formalen Anforderungen die Rechtsprechung an die „ausdrückliche und gesonderte“ Vereinbarung zur Gewährleistungsverkürzung stellen wird. Sind diese nicht erfüllt, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Für Rückfragen stehen Ihnen unsere Anwälte in Ansbach, Feuchtwangen und Nürnberg gerne zur Verfügung. Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach.