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Zu unserem Beitrag vom 14. Juni 2021 ergab sich am 29. Oktober 2021 eine Änderung durch die Finanzverwaltung.

Die Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF Schreiben vom 29. Oktober 2021 die Vereinfachungsregelungen für die ertragsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen (PV Anlagen) und vergleichbarer Blockheizkraftwerke (BHKW) angepasst.

Geändert haben sich folgende Punkte:

  • nicht nur steuerpflichtige Personen sondern auch Mitunternehmerschaften können einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen PV Anlagen und BHKW ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei Mitunternehmerschaften stellt diesen Antrag entweder der Vertreter oder alle Mitunternehmer gemeinsam.
  • Leistung aller PV-Anlagen bzw. BHKW, die von der Person oder der Mitunternehmerschaft betrieben werden, sind zu addieren, unabhängig davon, ob ein örtlicher oder technischer Zusammenhang zwischen den Anlagen besteht.
  • PV Anlagen, die auf einem Zweifamilienhaus oder Mehrfamilienhaus installiert sind, in dem mind. eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, sind begünstigt, aber der Strom darf ausschließlich in das Netz eingespeist und / oder für private Wohnzwecke genutzt. Eine Verwendung des erzeugten Stroms für die Mieter ist schädlich.
  • eine unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht einer Nutzung für eigene Wohnzwecke gleich.
  • Verbrauch des erzeugten Stroms durch Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein.
  • Betrieb durch Mitunternehmerschaft muss mind. einer der Mitunternehmer den Strom privat für eigene Wohnzwecke nutzen neben der Einspeisung in das öffentliche Netz.
  • Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Abs.4 EStG (Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist nicht notwendig).
  • Antrag für Altanlage, das sind Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis 31. Dezember 2022 zu stellen
  • Antrag für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt.
  • Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, können frühestens nach 20 Jahren zur Vereinfachungsregelung wechseln (ausgeförderte Anlagen)
  • Antrag für ausgeförderte Anlagen ist spätestens in dem Veranlagungszeitraum zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde