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Mitarbeiterfotos auf Facebook – eine „schmerzhafte“ Erfahrung für den Arbeitgeber

Stellen Sie Fotos von Mitarbeitern auf sozialen Netzwerken zur Verfügung, so kann dies bei fehlender Einwilligung des Mitarbeiters zu einem Schadensersatzanspruch in Form eines Schmerzensgeldes führen, vgl. ArbG Lübeck, 20.06.2019, 1 Ca 536/19.

Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos auf sozialen Netzwerken – Folgen:

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind nicht nur zwischen Unternehmern und Verbrauchern von Bedeutung, sondern vor allem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Das Arbeitsgericht Lübeck hielt € 1.000,00 Schmerzensgeld bei der Verwendung eines Mitarbeiterfotos auf der Facebook Seite des Unternehmens, ohne eine wirksame Einwilligung des Mitarbeiters, für angemessen.

Der Mitarbeiter hatte während des Arbeitsverhältnisses seine schriftliche Einwilligung für den Aushang eines aus den Bewerbungsunterlagen stammenden Bildes erklärt. Dieses wurde sodann auf der Homepage angezeigt und vom Arbeitgeber auch auf der Facebook Seite des Unternehmens veröffentlicht. Die Einwilligung widerrief der Mitarbeiter, nachdem er für das Unternehmen nicht mehr tätig war. Das besagte Foto wurde zwar von der Homepage des Unternehmens, nicht jedoch nicht von der Facebook-Seite heruntergenommen.

Der ehemalige Mitarbeiter begehrte die Löschung des Fotos und Schmerzensgeld in Höhe von € 3.500,00 aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Arbeitgeber habe als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO in unrechtmäßiger Weise personenbezogene Daten verarbeitet, ohne dass eine Einwilligung hierin vorlag.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Lübeck sei es „hinreichend wahrscheinlich“, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO habe. Denn eine schriftliche Einwilligung lag nach der Auffassung des Gerichts nicht vor. Auch stellt das Verbreiten von Mitarbeiterfotos auf Sozialen Netzwerken grundsätzlich kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers dar. Das Arbeitsgericht Lübeck führt weiter aus, dass nicht nur schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen zu einem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO führen. Die Einwilligung des Mitarbeiters in die Veröffentlichung von Fotos und personenbezogener Daten sollte daher immer schriftlich eingeholt werden. Dokumentieren Sie sorgfältig, was Sie veröffentlichen und überprüfen Sie regelmäßig die Wirksamkeit der Einwilligungen.

Haben Sie noch Fotos von bereits ausgeschiedenen Mitarbeitern in sozialen Netzwerken veröffentlicht, ohne eine wirksame Einwilligung des Betroffenen? Benötigen Sie ein Löschkonzept, um derartigen Problemen und eventuellen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen/ vorzubeugen? Oder benötigen Sie Einwilligungserklärungen für Ihre Mitarbeiter? Dann kontaktieren Sie uns.