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Wir kommen erneut zu dem Thema und den steuerlichen Änderungen bzgl. Photovoltaikanlagen.

Ertragsteuerlich sind ab 1. Januar 2022 alle Photovoltaikanlagen steuerbefreit, die lt. Marktstammdatenregister die Bruttonennleistung von

    • 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien
    • von je 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien)
  • Befreiung gilt für Betrieb einzelner Anlagen oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW pro Steuerpflichtigen
  • Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms

Umsatzsteuerlich ändert sich für Altanlagen grundsätzlich nichts. Es kann im Einzelfall geprüft werden, ob eine umsatzsteuerliche Befreiung künftig in Anspruch genommen werden kann. Zögern Sie nicht uns hierzu zu kontaktieren.

Umsatzsteuerlich sollen die ab 1. Januar 2023 montierten und in Betrieb genommenen Anlagen irrelevant sein. Wenn Sie hierzu Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

Wir weisen erneut darauf hin, dass viele Detailfragen noch offen sind. Wir warten auf die Stellungnahme der Finanzverwaltung in einem BMF Schreiben, damit diese Zweifelsfragen geklärt werden können.

Wir haben Ihnen ein Informationsschreiben verlinkt, dass Ihnen bei Zweifelsfragen erste Anhaltspunkte geben kann.