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Erleidet eine Kommanditgesellschaft (kurz: KG) Verluste, so darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG im Grundsatz nur dann mit anderen Einkünften ausgeglichen bzw. nach § 10d EStG vor- bzw. zurückgetragen werden, soweit kein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgleichs- und abzugsfähige Verlust wird sodann lediglich als verrechenbarer Verlust vorgetragen und kann sich damit erst auf zukünftige Gewinne auswirken, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus der gleichen KG-Beteiligung zuzurechnen sind.

Vor diesem Hintergrund sind die Kommanditisten bestrebt, durch verschiedene Maßnahmen ihr Verlustausgleichsvolumen zu erhöhen.

Ein beliebtes Mittel ist insoweit eine Einlage in das Vermögen der Gesellschaft gegen Gutschrift auf einem Gesellschafterkonto mit Eigenkapitalcharakter. Hierbei gilt es jedoch gewisse Hürden, welche durch die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung aufgestellt werden, zu beachten.

Ergibt sich beispielsweise im Rahmen der Jahresabschlusserstellung ein Verlust, so reicht es nicht, eine entsprechende Einlageforderung zu aktivieren. Denn allein die Verpflichtung vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres zur Übernahme des Verlusts des Wirtschaftsjahres stellt noch keine tatsächliche Leistung der Einlage dar, die zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens führen würde.

In diesem Zusammenhang ist nun auch das BFH Urteil vom 10. November 2022, IV R 8/19 zu beachten.

Der BFH bestätigt mit seinen Aussagen zwar,  dass ein Kommanditist sein Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen kann. Hierbei fordert er aber, dass eine derartige freiwillige Einlage nur dann vorliegt, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag, zulässig ist.
Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Schaffung von Verlustausgleichsvolumen. Zudem stehen wir Ihnen gerne bei der Formulierung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen zur Verfügung.