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In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des FG Baden-Württemberg ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Geschäftsführer einer GmbH, welche überwiegend zahnärztliche Laborleistungen erbrachte, erwarb für das Betriebsvermögen einen Pkw der Marke Ferrari. Die jährliche Fahrleistung des Ferrari betrug – ausweislich eines Fahrtenbuches – ca. 1.000 km. Ziele der Fahrten waren im Wesentlichen der Steuerberater, die Bank und diverse Fortbildungsveranstaltungen. Außerdem fuhr der Geschäftsführer mit dem Ferrari zu verschiedenen Motorsportrenntagen.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für den Ferrari nicht zugelassen, da es sich nach Ansicht der Prüferin um einen unangemessen betrieblichen Repräsentationsaufwand handeln würde.

Das FG Baden-Württemberg hat die Auffassung der Betriebsprüfung bestätigt. Aufwendungen berühren die private Lebensführung, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen veranlasst sind.

Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte.

Dieser Maßstab ist auch auf die Anschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Fahrzeuge zu übertragen, sofern damit das Ziel verfolgt wird, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Die Anschaffung eines teuren Fahrzeuges ist nicht immer unangemessen, sondern bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Im streitgegenständlichen Fall war es so, dass der Geschäftsführer eine Leidenschaft für den Motorsport hatte und es sich bei dem Ferrari um eine limitierte Serie handelte. Außerdem war die Laufleistung des Fahrzeugs äußerst gering und es konnte auch nicht nachgewiesen werden, wie der Einsatz des Fahrzeugs zum Geschäftserfolg der Gesellschaft hätte beitragen sollen.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte