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Mit seiner Entscheidung vom 16. Januar 2018, 7 AZR 312/16, bestätigte das BAG, dass bei Lizenzspielern der Fußball-Bundesliga eine Befristung des Arbeitsvertrages gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung zulässig ist. Der Kläger war bei dem beklagten Verein seit 1. Juli 2009 als Lizenzspieler in der 1. Fußball Bundesliga beschäftigt. Grundlage seines Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der Arbeitsvertrag vom Juli 2012, welcher eine Befristung bis zum 30. Juni 2014 mit einer einjährigen Verlängerungsoption für beide Parteien in bestimmten Fällen vorsah. Verletzungsbedingt fiel der Spieler teilweise aus, sodass der Verein seinen Arbeitsvertrag über den 30. Juni 2014 nicht mehr verlängerte.

Der Spieler wehrte sich dagegen mit einer Klage und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung geendet habe.

Die erste Instanz hat im Unterschied zu dem Landesarbeitsgericht dem Befristungskontrollantrag stattgegeben. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Das BAG hält die Befristung des Arbeitsvertrags für wirksam. Nach der Ansicht des BAG sei die Befristung aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Im Profifußball seien aufgrund der Kommerzialisierung von den Spielern im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, welche die Spieler nur für eine begrenzte Zeit erbringen könnten. Diese Besonderheit rechtfertige ein berechtigtes Interesse des Vereins an der Befristung – so das BAG.

Für nähere Informationen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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