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FG Köln: Gewährte Preisvorteile eines Autobauers für Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Köln: Gewährte Preisvorteile eines Autobauers für Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen beim Pkw-Kauf kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 11.10.2018 (Az.: 7 K 2053/17, nicht rechtskräftig, BEckRS 2018, 32026) entgegen des sogenannten Rabatterlasses des Bundesfinanzministeriums (DStR 2015, 227) entschieden, dass Rabatte, die Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen eines Autoherstellers beim Kauf eines Pkws gewährt werden, lohnsteuerfrei sind.

Hintergrund: Finanzamt sah Preisvorteile beim Pkw Kauf als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn
Der Kläger war Arbeitnehmer eines Zuliefererbetriebs, an dem der Autohersteller zu 50% beteiligt war. Im Jahr 2015 kaufte er ein Neufahrzeug, auf welches er die gleichen Rabatte erhielt wie Mitarbeiter des Autobauers. Der dadurch erhaltene Preisvorteil lag bei rund € 1.700 über dem Händlerabschlag. Zusätzlich wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von € 700 erlassen. Vom Finanzamt wurden diese Vorteile beim Kläger als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt.

FG Köln: Preisvorteile wurden aus eigenwirtschaftlichem Interesse gegeben
Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg: Das Finanzgericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass der Autohersteller die Rabatte aus rein eigenwirtschaftlichem Interesse und nicht als Arbeitsleistung gewährte, um sich durch gezielte Marketingmaßnahmen (z.B. durch die Möglichkeit jedes Beschäftigten, jährlich bis zu vier vergünstigte PKW zu kaufen) eine leicht zugängliche Kundengruppe zu erschließen und seinen Umsatz zu steigern.

Die Finanzverwaltung hat eine zugelassene Revision (AZ: VI R 53/18) beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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