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Hintergrund: der BFH verneinte Geringfügigkeits- sowie Bagatellgrenze bzgl. Ausschlusstatbestand zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Bekanntlich kann ein Grundstücksunternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und neben dieser begünstigten Kerntätigkeit höchstens noch erlaubte Nebentätigkeiten ausübt, im Grundsatz die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags um den Teil beantragen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (§ 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG).

Die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung führt bei einer reinen Grundbesitz-Vermietungs-GmbH dazu, dass diese grds. nur mit rd. 15% Körperschaftsteuer und nicht mit Gewerbesteuer belastet wird. Dies bedeutet im Prinzip eine Steuerentlastung von ca. 15%.

Allerdings müssen für die Inanspruchnahme dieser erweiterten Kürzung die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sein. Hierbei sind diverse Ausschlusstatbestände zu beachten (§ 9 Nr. 1 S. 5 und 6 GewStG).

Ein dabei oft verkannter Ausschlusstatbestand liegt insoweit vor, wenn der Grundbesitz des Grundstücksunternehmens ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG).

Mit Beschluss v. 1.6.2022 hat nun der BFH (Az: III R 3/21) entschieden, dass dieser Ausschlusstatbestand bereits dann zu bejahen ist, wenn ein oder mehrere Gesellschafter des überlassenden Grundstücksunternehmens zugleich eine – wenn auch nur geringe (selbst unter 1 % liegende) – Beteiligung an der pachtenden, gewerblich tätigen Personengesellschaft halten und bei dieser der persönlichen Haftung unterliegen. Eine Bagatellgrenze für die Höhe der Beteiligung gebe es nach dem BFH insoweit nicht.
Auch führe die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes – wie im Streitfall die Dachflächen – nicht zu einer anderen Beurteilung. Eine Geringfügigkeitsgrenze hatte der BFH bereits mit Urteil v. 26.06.2007 (Az: IV R 9/05) abgelehnt.

Im Streitfall betrieb die Klägerin ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der GmbH. Diese erzielte jährlich Pachterlöse aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Die Verpachtung von Grundbesitz umfasste auch eine Verpachtung von Dachflächen an eine GbR, die die gepachteten Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen verwendete und hieraus gewerbliche Einkünfte erzielte. Gesellschafter der GmbH waren R zu 45 %, A zu 35 % sowie D und J zu je 10 %. Gesellschafter der GbR waren K zu 99,1 % sowie – als Doppelgesellschafter – A, D und J zu je 0,3 %. Nach einer Betriebsprüfung versagte das beklagte Finanzamt die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, weil der Grundbesitz – respektive die Dachflächen – teilweise dem Gewerbebetrieb (mind.) eines Gesellschafters dienten. Der Klageweg war erfolglos. Der BFH hat mit seiner Entscheidung die Versagung bestätigt.

Wie aus dieser Entscheidung wieder deutlich wird, bedarf die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung einer umfassenden Gestaltungsberatung.

Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung.