dcp-logo-light
  • Ansbach
  • Technologiepark 8
  • 0981 970450
  • info@d-c-p.de
  • Feuchtwangen
  • Hindenburgstr. 30
  • 09852 2580
  • info@d-c-p.de

Öffnungszeiten

Mo. - Do.
08:00 - 17:00 Uhr
Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Die Spekulation mit Bitcoin und anderen Krypto-Währungen erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Doch wie sieht es mit den Gewinnen aus der Veräußerung in steuerlicher Hinsicht aus?

In einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (13 V 13100/19) vom 20.06.2019 wurde durch das Gericht die Besteuerung vollumfänglich bejaht, und dies hinsichtlich sämtlicher sogenannter explizit so bezeichneter „Krypto-Assets“.

Das Urteil wirft dabei mehrere Themenkomplexe auf, die als prekär zu bezeichnen sind: Der Begriff „Krypto-Assets“ ist in keinem Gesetz definiert, es werden keinerlei Unterscheidungen zwischen den einzelnen Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, etc.) und deren teilweise unterschiedlichen Ausprägungen getroffen, und eine explizite Ermächtigungsgrundlage zur Besteuerung besteht (noch) nicht. Das FG stellt „Krypto-Assets“ zunächst lediglich auf eine Stufe mit „anderen Wirtschaftsgütern“ des § 23 EStG.

In dem oben genannten Fall wird sich ein Hauptsacheverfahren anschließen. Darin wird das FG Berlin-Brandenburg seine aufgestellten Grundsätze mit Leben füllen müssen. Wir bleiben für Sie am Ball.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Zweigstelle Feuchtwangen: Hindenburgstraße 30, 91555 Feuchtwangen

 

Foto: https://rcphotostock.com – © rcphotostock (4891)