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Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine Geschäftsführungstätigkeit ohne (angemessene) Vergütung ausübt, wird grundsätzlich kein Lohnzufluss beim Geschäftsführer angenommen. Nur für dem Fall, dass eine Vergütung vorab vereinbart wurde und der Geschäftsführer nach Leistungserbringung auf die Vergütung verzichtet, wird ein Lohnzufluss mit verdeckter Einlage der Vergütung in die Kapitalgesellschaft angenommen.

Bekommt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der gleichzeitig Kommanditist ist, eine Geschäftsführungsvergütung so stellen diese keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, soweit die Komplementär-GmbH keinen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb hat.

Der BFH hatte nun in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 IV R 11/18 folgenden vereinfachten Sachverhalt zu beurteilen:
Die Komplementärin erhielt von der KG für Ihre Geschäftsführungstätigkeit einen angemessenen Vorabgewinn. Die Kommanditisten waren zu gleichen Teilen an der KG und der Komplementärin beteiligt. Sie waren alleinige Geschäftsführer der Komplementärin und erhielten von dieser hierfür keine Vergütung.

Das Finanzamt wollte den Vorabgewinn für die Geschäftsführungstätigkeit ertragsteuerlich nicht der Komplementärin, sondern den Kommanditisten zurechnen. Denn diese hätten die eigentliche Geschäftsführungstätigkeit erbracht und die Komplementärin sei nur formal dazwischen geschalten.

Das Finanzgericht Münster hatte diese Sichtweise noch abgelehnt, da sowohl die Gewinnverteilung als auch der Verzicht auf eine Vergütung seitens der Kommanditisten jeweils für sich und damit in der Gesamtheit steuerlich nicht zu beanstanden ist.

Der BFH folgt nun grundsätzlich der Auffassung des Finanzamts. Es kommt für die Zurechnung eines Vorabgewinns für Geschäftsführungstätigkeit zu den Kommanditisten nur darauf an, dass diese die Geschäftsführungstätigkeit erbracht haben – nicht das sie selbst hierfür entlohnt werden. Das körperschaftsteuerliche Trennungsprinzip gilt in diesen Fällen durch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht. Die Kommanditisten müssen den Vorabgewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern und legen diesen dann anschaffungskostenerhöhend in ihre Komplementärin ein.

Es ist anzunehmen, dass diese Rechtsprechung auch für schuldrechtliche Sondervergütungen übernommen wird. Gesellschaftsverträge/Vergütungsvereinbarungen mit der Komplementärin und deren Weiterberechnung an die Kommanditisten für Leistungen, die in der Gesamtansicht die Kommanditisten für die KG erbringen, sind daher zu Vermeidung von steuerlicher Nachteilen zu überprüfen und gegeben falls anzupassen.

Gerne stehen wir Ihnen dazu beratend zur Seite.

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