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Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf (bzw. 10 Jahren bei Grundstücken) ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist nach § 15a Abs. 1 UStG für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. 

Jedoch kann gemäß § 44 UStDV aus Vereinfachungsgründen von einer Vorsteuerberichtigung abgesehen werden, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als 10 Prozentpunkte geändert haben. Diese Bagatellgrenze gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, € 1000 übersteigt. 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. April 2020 entschieden, dass „Wirtschaftsgut“ i.S.d. § 15a UStG und damit Berichtigungsobjekt bei einem in Abschnitten errichteten Gebäude der Teil ist, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist. Zwar lässt eine Auslegung nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 1 UStG zu, dass das gesamte Gebäude als Bezugsobjekt der Prüfung heranzuziehen wäre, allerdings verlangt § 15a Abs. 1 S. 1 UStG auch, dass das Wirtschaftsgut bereits verwendet wird. Damit ist der noch nicht verwendete Teil des Gebäudes noch nicht Gegenstand der Vorsteuerberichtigung. Für ihn beginnt der Berichtigungszeitraum erst mit seiner erstmaligen Verwendung. 

Dies bedeutet allerdings auch, dass sich die Bagatellgrenze nach § 44 UStDV auf den abgeschlossenen und in Bezug genommenen Bauabschnitt bezieht und nicht im Verhältnis zum Gesamtobjekt zu sehen ist.

Dr. Carl & Partner mbB
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