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Das Finanzgericht Münster hat sich in seinem Urteil vom 7.10.2020 (Az. 13 K 1756/18 E) zu der doppelten Haushaltsführung von jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, geäußert. 

Hierbei ist grundsätzlich zu vermuten, dass junge Arbeitnehmer im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr wird der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation als in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert betrachtet, den er nicht wesentlich (mit-)bestimmt. Eine Kostenbeteiligung im elterlichen Haushalt führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Folglich können keine Werbungskosten aus der doppelten Haushaltsführung steuermindernd geltend gemacht werden.

Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist laut Finanzgericht Münster hingegen zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. 

Zu der Frage, wo im Allgemeinen genau diese Altersgrenze verläuft, hat sich das Finanzgericht leider nicht geäußert…

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt dem EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Gemäß EStG setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstandes unter anderem das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung dieser Wohnung voraus.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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