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Im verhandelten Fall hatte der verstorbene Erblasser seine Porzellansammlung einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei. Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen.

Die Erben machten die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Dies wurde zunächst vom Finanzamt verworfen, jedoch bekamen Sie letztendlich vom Bundesfinanzhof recht.

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische “Steuerfreiheit” wegen der fehlgeschlagenen Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen.

Entscheidend ist viel mehr, dass als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat.

Bei der Geltendmachung ist jedoch zu beachten, dass die Kosten im Einzelnen nachgewiesen und in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen müssen. Sie dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).

Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG für Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen, schließt einen Abzug ebenfalls nicht aus, da die Vorschrift nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten gilt und deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG anwendbar ist.

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