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Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 – 6 Sa 824/20), dürfen die Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers für die Zeiträume in denen die Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null durchgehend nicht gearbeitet haben, anteilig kürzen. Nach Auffassung des Gerichts erwerben die Arbeitnehmer für diesen Zeitraum keine Urlaubsansprüche. Diese Auffassung teilt ebenfalls der EuGH (vgl. EuGH vierte Kammer, Urt. V. 13.12.2018 – C-385/17), wonach Urlaubsansprüche nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erworben werden können.

Aufgrund der Systematik im BUrlG ist der Anspruch auf Urlaubskürzung nach deutschem Recht umstritten. Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf darf eine proportionale Kürzung für jeden vollen Monat der Kurzarbeit vorgenommen werden. Ist die Kurzarbeit auf einzelne Arbeitstage beschränkt, ist wie beim Übergang von Vollzeit- zu Teilzeitbeschäftigung zu verfahren, d.h. der Urlaub muss für die Anteilige Zeit „heruntergebrochen“ werden und mit dem sich für das übrige Jahr ergebenden Urlaub addiert werden. Ob das BAG die Rechtsprechung des EuGH und des LAG Düsseldorf übernehmen wird, bleibt abzuwarten, das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Unabhängig davon ist die individuelle/kollektivrechtliche Vereinbarung über die Urlaubskürzung.

Eine andere Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die Frage nach der Höhe des Urlaubsentgelts trotz Kurzarbeit.

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