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betrifft: Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen oder letztmalig geändert wurden und noch nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen!

Aufgrund der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 302 AktG zur Verlustübernahme bei Organschaft äußerte sich nun die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben v. 24.3.2021 zur Auswirkung dieser Änderung auf solche Gewinnabführungsverträge, die vor dem 27.2.2013 abgeschlossen oder letztmalig geändert wurden. 

Wenn bei diesen Alt-Verträgen die Verlustübernahme durch statischen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in der Fassung des Artikel 9 des Gesetzes vom 10.11.2006 oder durch wörtliche Wiedergabe dieser Regelung vereinbart worden ist, müssen die Gewinnabführungsverträge aufgrund der Änderung von § 302 AktG nun angepasst werden. Dabei muss nach aktueller Rechtslage die Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung (dynamischer Verweis) gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG vereinbart werden. 

Die Finanzverwaltung sieht diese Anpassung als zwingende Voraussetzung für die weitere Anerkennung der Organschaft nach § 17 KStG an.

Eine erforderliche Anpassung der Altverträge zur Aufnahme des dynamischen Verweises ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vorzunehmen (mit notarieller Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Organgesellschaft und Anmeldung der Änderung zur Eintragung ins Handelsregister). Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 beendet wird.

BMF, Schreiben v. 24.3.2021, IV C 2 – S 2770/21/10001 :001

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