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Seit dem 1. Januar 2019 gibt es die Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Abgesehen von eventuellen Prüfungspflichten, ergeben sich eine Registrierungs- und Datenmeldepflicht für viele Unternehmen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Zu registrieren haben sich alle Unternehmen, die als Erst-In-Verkehr-Bringer mit Ware befüllte Verpackungen an den Endverbraucher weitergeben. Da hier keine Freistellung für kleine Mengen vorgesehen ist, ist grundsätzlich eine Registrierung ab der ersten Versandeinheit vorzunehmen.

 

Insbesondere geändert haben sich Vorschriften für Unternehmen, welche Lebensmittel im „To-Go“-Bereich anbieten. Denn dann werden an den privaten Endverbraucher sogenannte Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a VerpackG) in Umlauf gebracht, die als systembeteiligungspflichtig gelten. Insbesondere sind dies z.B. Kaffeebecher ToGo, Eisbecher ToGo, Pappteller für Pizzastücke und Pizzaschachteln.

Wenn gegen Vorschriften des Verpackungsgesetz verstoßen wird, kann dies mit Geldbußen von bis zu € 200.000,00 geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG).

Falls Sie sich noch nicht registriert haben, dann sollten Sie baldmöglichst prüfen, ob Sie /Ihr Unternehmen registrierungspflichtig sind, und ggf. diese Registrierung schnellstmöglich nachholen. Bei Unsicherheiten, ob und inwieweit Sie/Ihr Unternehmen registrierungs- und/oder prüfungspflichtig sind, stehen wir Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.