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Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am 18. August 2021 veröffentlichten Beschluss vom 8. Juli 2021 die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grund nach als verfassungsgemäß bestätigt. Zugleich hat es aber die Höhe des Zinssatzes ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt.

Denn nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts entfaltet eine Verzinsung mit 6 % pro Jahr spätestens seit dem Jahr 2014 eine überschießende Wirkung. Ziel der Vollverzinsung ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Für Verzinsungszeiträume vor 2014 entsprach der Zinssatz nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt, jedoch spätestens seit dem Jahr 2014 ist die Höhe des Zinssatzes evident realitätsfern.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei allerdings ausdrücklich darauf beschränkt, lediglich die Unvereinbarkeit für Verzinsungszeiträume ab 2014 mit dem Grundgesetz festzustellen, nicht dessen Nichtigkeit. Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 ist daher das bisherige Recht weiter anwendbar.

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelegung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 zu treffen.