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Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich in seinem Urteil vom 25.02.2021 (Az. 11 K 201/19) zu der Thematik geäußert, ob die Lieferung von Strom der hauseigenen Photovoltaik-Anlage an den Mieter umsatzsteuerlich eine unselbständige Nebenleistung der steuerfreien Vermietung oder eine selbständige Hauptleistung darstellt.

Entscheidend ist laut Finanzgericht, ob die Verbrauchsmenge individuell je Mieter abgerechnet wird, und ob der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen, selbst wenn dies zusätzliche Kosten verursacht. Treffen diese Kriterien zu, dann handelt es sich bei der Stromlieferung um eine eigenständige Hauptleistung. Das Finanzgericht bestätigt damit in dem behandelten Fall die in vergleichbaren Fällen dargelegte Sicht des EuGH.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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