Nun zeichnet sich auch hinsichtlich der Behandlung von Trivialprogrammen, die aufgrund einer Vereinfachungsregelung als bewegliche materielle Wirtschaftsgüter gelten, eine erfreuliche Entwicklung ab. Die Bundesregierung hat sich zu der Frage geäußert, ob eine Anpassung der Einkommensteuer-Richtlinien (R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR) im Rahmen der Erhöhung der GWG-Grenze ebenfalls geplant ist. Die Einkommensteuer-Richtlinien regeln in der vorgenannten Fundstelle, dass Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro betragen, wie Trivialprogramme (materielle Wirtschaftsgüter) zu behandeln sind und demnach der GWG-Grenze unterliegen.
Die Antwort des Gesetzgebers ist erfreulich. So ist vorgesehen, die Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro, die bereits in der Vergangenheit an die geltenden GWG-Grenzen angelehnt war, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderungen in § 6 Abs. 2 EStG ebenfalls auf 800 Euro anzuheben.
Das bedeutet im Ergebnis, dass auch Computerprogramme bis 800 Euro netto ab 2018 sofort als GWG abgeschrieben werden dürfen.
Demnach sollte als Gestaltungsüberlegung auch bei Investitionen in Computerprogramme mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto bedacht werden, ob diese Anschaffungen nicht in das Jahr 2018 verschoben werden können, um höhere Abschreibungsvolumen zu generieren.
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