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Nach der bis einschließlich 2012 geltenden Rechtslage konnten Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren sowie den Versorgungsausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Dies änderte sich ab dem Jahr 2013. Im Rahmen des sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wurde § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG neu formuliert und ein grundsätzliches Abzugsverbot für Prozesskosten festgeschrieben. Ausnahmen sind  nur noch für Aufwendungen  möglich, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“

Seit dieser Änderung herrschte Unklarheit darüber, ob dieses neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten auch auf die Kosten der Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich anzuwenden sei oder nicht. Das Finanzgericht Köln vertrat beispielsweise in seinem Urteil vom 13. Januar 2016 (AZ 14 K 1861/15) die Auffassung, dass die bei einer Scheidung entstehenden Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren eine außergewöhnliche Belastung für den Steuerpflichtigen darstellen, da es sich hierbei nicht um Prozesskosten i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG handele und sie somit steuerlich zu berücksichtigen seien.

Über die gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln eingelegte Revision hat der Bundesfinanzhof nun entschieden. Er vertritt die Auffassung, dass auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens vom Abzugsverbot für Prozesskosten betroffen sind, da es sich auch hierbei um Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits handele.

In der Konsequenz können somit die Kosten einer Ehescheidung regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot würde sich nur dann ergeben, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte

BFH-Urteil vom 18. Mai 2017 (VI R 9/19), veröffentlicht am 16. August 2017