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Die Antwort auf diese Frage lautet klassisch: Kommt darauf an. Am 26. Juni 2017 ist das überarbeitete Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) in Kraft getreten. Die nach dem GWG unter den Bereich „Verpflichtete“ fallenden Personen oder Gesellschaften umfassen neben den klassischen Bereichen wie Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen unter anderem auch Immobilienmakler und Güterhändler. Als Güterhändler wird dabei jede Person verstanden, die gewerblich Güter veräußert, was einen weiten Bereich umfasst.

Die Verpflichtungen des neu gefassten GWG reichen weit. Neben dokumentierten Verfahrensabläufen zu Risikomanagement und Risikoanalyse aller Transaktionen reichen sie über interne Sicherungsmaßnahmen und der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bis hin zu der Identifizierung des Geschäftspartners einschließlich der Feststellung und etwaigen Identifizierung des Wirtschaftlich Berechtigten.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte