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Laut einem Urteil des BFH vom 21. Februar 2018 – Az. I R 60/16 – mindern Verluste aus sogenannten echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht.

Im betreffenden Fall, in dem der BFH ein Urteil des FG Thüringen aufhob, hatte eine GmbH mittels eines Bankkontos Daytrading-Geschäfte mit Devisen durchgeführt. Aus diesen Transaktionen resultierte ein Verlust im Streitjahr. Wie nun vom BFH entschieden wurde, waren diese Verluste aus Termingeschäften im vorliegenden Einzelfall aufgrund der Vertrags- und Abwicklungsmodalitäten nicht unter die funktionale Ausnahme zu klassifizieren, da ausschließlich eine Spekulationsabsicht gegeben war und nicht Risiken des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs abgesichert wurden.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.

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