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Wie in unserem Beitrag vom 10. Oktober 2022 bereits mitgeteilt, sind die genannten Erleichterungen am 16. Dezember 2022 durch den Bundesrat bewilligt worden.

Genauere Informationen können aber wohl erst in 2023 dazu gegeben werden, da Detailfragen erst durch die Finanzverwaltung mit entsprechenden Schreiben für die Auslegung veröffentlichen muss.

Ertragsteuerlich

  • Befreiung bereits ab 1. Januar 2022 bis zu Bruttonennleistung lt. Marktstammdatenregister
    • von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien
    • von je 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien)
  • Befreiung gilt für Betrieb einzelner Anlagen oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW pro Steuerpflichtigen
  • Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms

Umsatzsteuerlich

Regelungen gelten erst ab 1. Januar 2023

Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.