Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall sei, da gemäß § 850a Nr. 3 ZPO Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar sind. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vertrat daher die Auffassung, dass Erschwernisse zum einen aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit sowie bei wechselnden Dienstschichten oder der Erbringung der Arbeitsleistung in der Nacht bzw. an Feiertagen vorliegen.
Auch die Abtretung dieser unpfändbaren Ansprüche ist gemäß § 400 BGB unzulässig.
Da bereits andere Landesarbeitsgerichte den gleichen Sachverhalt anders entschieden haben, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Zu Fragen zur Zwangsvollstreckung steht Ihnen Herr Dr. Florian Körber unter 0981-970450 bzw. info@d-c-p.de, gerne zur Verfügung.
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