Bereits in der Vergangenheit bestand daher der Wunsch, dass Pensionszusagen auf andere Versorgungseinrichtungen übertragen werden. Häufig hatte dies jedoch ungewollte steuerliche Konsequenzen zu folge, insbesondere dann, wenn beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer betroffen waren. In diesem Fall konnte die Übertragung der Pensionszusage auf einen anderen Pensionsverpflichteten zu der fatalen Folge des Lohnzuflusses auf Ebene des Gesellschaftergeschäftsführers führen.
Der BFH hat nun in zwei jüngeren Urteilen entschieden, dass selbst bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern die Pensionszusage auf eine neue, häufig auch „Rentner-GmbH“ genannte, Gesellschaft übertragen werden kann – und dies, ohne dass es dabei zu einem Lohnzufluss bei einem Pensionsberechtigten kommt!
Für Fragen zu dieser durchaus überdenkenswerten Gestaltungsvariante steht Ihnen Herr Dr. Matthias Carl, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.
Dr. Carl & Partner mbB – Rechtsanwälte | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater