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Genau ein Jahr nachdem das BMF erste steuerliche Billigkeitsmaßnahmen zur Abmilderungen der steuerlichen Folgen der Corona-Krise veröffentlicht hat, wurden die Maßnahmen nun verlängert. 

Das neue BMF-Schreiben (V A 3 – S 0336/20/10001:037) vom 18.3.2021 lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: 

  • Steuerstundungen

Für Steuerstundungen werden einige Erleichterungen gewährt. Stundungsanträge können bis 30. Juni 2021 unter Darlegung der Verhältnisse für bis zu diesem Termin fällige Steuern gestellt werden. Die Stundung wird bis längstens 30. September 2021 gewährt. Darüber hinaus kann eine Ratenzahlungsvereinbarung bis 31. Dezember 2021 gewährt werden. Nicht gestundet werden können für Dritte abzuführende Steuern, wie beispielsweise die Lohnsteuer. Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll verzichtet werden. 

  • Vollstreckungsaufschub

Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordene Steuern werden bis zum 30. September 2021 von der Finanzverwaltung ausgesetzt. Säumniszuschläge werden nicht berechnet.

  • Steuervorauszahlungen

Die Steuervorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis Jahresende angepasst oder ganz ausgesetzt werden. 

Voraussetzung für alle genannten Maßnahmen ist, dass der Antragssteller nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen ist. Beruhen die wirtschaftlichen Probleme nicht auf der Corona-Krise, gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen.