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D&O-Versicherungen haften nur für Schadenersatzansprüche

Viele Haftpflichtversicherungen für Geschäftsführer, sog. D&O (directors & officers liability)-Versicherungen, sehen in ihren Versicherungsbedingungen ausschließlich die Haftung für Schadensersatzansprüche vor.

Gerade in der Krise einer Gesellschaft gerät der Geschäftsführer in das Visier des Insolvenzverwalters, da der Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegenüber der Gesellschaft persönlich mit seinem Vermögen haftet. Diese Ansprüche macht sodann der Insolvenzverwalter geltend. Diese Regelung gilt nicht, wenn Zahlungen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind“. Dies alles ist in § 64 GmbHG geregelt.

Wie man sich vorstellen kann, ist eine solche auslegungsbedürftige Regelung ein großes Spielfeld für gerichtliche Auseinandersetzungen bietet.

Nun haben Geschäftsführer vielfach eine sog. D&O-Versicherung und befinden sich im Glauben, dass diese Versicherung auch eventuelle Inanspruchnahmen aus § 64 GmbHG übernimmt, da die Haftung aus § 64 GmbHG auch ein Schadenersatzanspruch sei.

Ansprüche aus § 64 GmbHG sind allerding „Ansprüche eigener Art“

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.7.2018 – I-4 U 93/16) als auch das OLG Celle (Beschluss vom 01.04.2016 – 8 W 20/16) haben entschieden, dass Haftungen nach § 64 GmbHG jedoch „Ansprüche eigener Art“ darstellen und keine Schadensersatzansprüche!

Da die Versicherungsbedingungen allerdings Schadenersatzansprüche versichern, sind Haftungen des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG nicht versichert. Gesellschafterbeschlüsse, Verzichte oder Vergleiche hierüber sind nicht möglich, da § 64 GmbHG zwingendes Rechts darstellt.

Es handelt sich daher um einen sehr „harten“ Anspruch.

Was ist zu tun?

Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen Ihrer D&O-Versicherung auf Haftungen nach § 64 GmbHG und lassen, sofern dies nicht der Fall sein sollte, entsprechende Nachträge bei Ihrem Versicherer erstellen.

Bei Neuabschluss entsprechender Versicherungen ist darauf zu achten, ob Ansprüche aus § 64 GmbHG versichert sind; manche Versicherer werben bereits explizit hiermit.

Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Florian Körber steht Ihnen für Fragen zur Verfügung. Natürlich unterstützen wir Sie auch proaktiv bei der Optimierung Ihres Geschäftsführerdienstvertrages in haftungsrechtlichen Fragestellungen.

Dr. Carl & Partner mbB
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Relevanter Gesetzestext
§ 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.