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Grundsätzlich können im Bereich der Kryptowährungen fast alle Einkünfte gegeben sein. Um mit Kryptowährungen Renditen zu erzielen sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. Diese sind in ihrer ertragsteuerlichen Beurteilung komplex und teilweise nicht rechtssicher einzuordnen. Bitte sprechen Sie uns im Einzelfall an damit wir dies für Sie prüfen können.

Wir gehen im Weiteren auf den Handel (An- und Verkauf) der Währungen ein, da dies Vorgänge sind, die pauschaliert für viele Fälle betrachtet werden können.

Grundsätzlich ordnet die Verwaltung den An- und Verkauf der privaten Vermögensverwaltung zu. Gewinne aus der Veräußerung stellen daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nummer 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG dar, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Zu beachten ist, dass auch der Tausch der Währungen als Veräußerung angesehen wird, egal, ob in eine andere virtuelle Währung getauscht wird oder in staatliche Währungen. Dies kann somit zu einem steuerlich relevanten Tatbestand führen.

Für die Bestimmung der Jahresfrist gilt der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Aus Vereinfachungsgründen ist die Anwendung der „First in, First out“ Methode auf die Einheiten der virtuellen Währung zulässig. Zu beachten ist, dass die einmal gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung der Einheiten beibehalten werden muss. Sie können für jeden Wallet individuell entscheiden, welche Methode Sie anwenden möchten. Beim Halten von Einheiten mehrerer virtueller Währungen besteht für jede virtuelle Währung in einer Wallet ein gesondertes Wahlrecht.

Zu ermitteln ist der Gewinn wie folgt:
Veräußerungspreis
./. Anschaffungskosten (inkl. Gebühren)
./. Werbungskosten
= Gewinn / Verlust

Der Gewinn aus der Veräußerung bleibt gem. Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn die Summe aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als € 600 Gewinn beträgt.