Das Bewertungsgesetz sieht als Regelfall die Bewertung von Unternehmen nach dem sog. „vereinfachten Ertragswertverfahren“ vor. Dabei wird grundsätzlich der Gewinn des Unternehmens kapitalisiert und mit einem Faktor von derzeit 17,86 multipliziert. Dieser hohe Kapitalisierungsfaktor resultiert insbesondere aus der Situation der aktuellen Nullzinsphase. Der Gesetzgeber hat nun reagiert und den Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 abgesenkt. Konsequenz hieraus ist, dass die Unternehmenswerte für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entsprechend niedriger sein werden.
Losgelöst vom vereinfachten Ertragswertverfahren besteht für jeden Unternehmer jedoch die Möglichkeit, nach einem anderen anerkannten betriebswirtschaftlichen Verfahren sein Unternehmen bewerten zu lassen und demzufolge auch zu niedrigeren erbschaft- und schenkungsteuerlichen Werten zu gelangen.
Für Rückfragen hierzu steht Ihnen Herr Wirtschaftsprüfer|Steuerberater Dr. Matthias Carl gerne zur Verfügung.
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