Nachdem der Bundestag bereits im November 2018 grünes Licht für eine Sonderabschreibung im Mietwohnungsneubau gegeben hat, hat nunmehr am 28.6.2019 der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Mit § 7b EStG wurde eine Sonderabschreibungsregelung geschaffen, welche die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen beflügeln soll.
Die Sonderabschreibung kann neben der linearen Abschreibung in Höhe von 2% in Anspruch genommen werden und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5%.
Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (exemplarisch):
- Es muss sich um die Anschaffung oder Herstellung einer neuen Wohnung handeln (dies kann auch in einem bestehenden Gebäude sein).
- Der Wohnraum muss in den folgenden 9 Jahren entgeltlich vermietet werden.
- Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige muss nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt worden sein.
- Die letztmalige Inanspruchnahme der Sonderabschreibung erfolgt im Jahr 2026, auch wenn der Begünstigungszeitraum von 4 Jahren noch nicht abgelaufen ist.
- Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Baukosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
- Die förderungsfähige Bemessungsgrundlage ist auf 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.
- Erstmalige Inanspruchnahme 2019.
Sollten Sie in eine fremdvermietete Wohnung investieren wollen, zögern Sie nicht sich an uns zu wenden. Wir beraten Sie gerne.
Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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