In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun den beschränkten Raumkostenabzug auch zugelassen, obwohl der Selbständige (im vorliegenden Fall ein Logopäde) externe Betriebs- und Praxisräume hatte. Die Nutzbarkeit der Betriebs- und Praxisräume müsse im konkreten Einzelfall nach der Beschaffenheit des „anderen Arbeitsplatzes“ und nach den Rahmenbedingungen seiner Nutzung geklärt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.
Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte