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Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bei Selbständigen in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, kann der Selbständige zumindest in begrenztem Umfang dennoch Kosten absetzen, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun den beschränkten Raumkostenabzug auch zugelassen, obwohl der Selbständige (im vorliegenden Fall ein Logopäde) externe Betriebs- und Praxisräume hatte. Die Nutzbarkeit der Betriebs- und Praxisräume müsse im konkreten Einzelfall nach der Beschaffenheit des „anderen Arbeitsplatzes“ und nach den Rahmenbedingungen seiner Nutzung geklärt werden.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Harald Meyer, Wirtschaftsprüfer I Steuerberater, gerne zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte