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Das FG Münster entschied mit Urteil vom 25. Juli 2019, dass eine Pensionszahlung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer neben einer Gehaltszahlung nicht zwingend als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Der BFH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass bei fortbestehender entgeltlicher Geschäftsführeranstellung zusätzliche Altersbezüge den eigentlichen Zweck der Pensionszusage verfehlen, damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Das FG Münster entschied aber im vorliegenden Fall zugunsten der Klägerin. Dieser Fall war so gelagert, dass der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund der geschäftlichen Entwicklung aus seinem bereits angetretenen Ruhestand wieder in die Geschäftsführung zurückkehrte. Seine monatliche Geschäftsführervergütung betrug weniger als 10% seiner früheren Vergütung, die angelaufenen Pensionszahlungen wurden parallel weitergewährt. Diesen Vorgang wertete das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung.

Aufgrund der betrieblichen Gründe und der geringen Vergütung sah das Gericht den Fremdvergleich als gewahrt an und sah hier keine gesellschaftlich veranlasste Vorteilsgewährung.

Bei Fragen zur Gestaltung von Pensionszusagen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.