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Das Arbeitsgericht Bonn hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, welcher mit einem Abfindungsvergleich endete.

Sachverhalt
Gegenüber dem Hausmeister einer Privatklinik ist eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden, wogegen dieser gerichtlich vorging.

Dabei hatte das Arbeitsgericht sogleich zwei Kündigungssachverhalte zu prüfen:
Der Hausmeister hatte zum einen eine Arbeitskollegin gemustert und äußerte zu ihr: „Du bist ´ne richtig fette Schlampe geworden.“
In der Anhörung berief sich der Hausmeister auf seinen „bekannt flapsigen Ton“. Danach erfolgte die Krankmeldung.

In der Konsequenz kündigte die Klinik ordentlich das Arbeitsverhältnis und ließ die Kündigung durch einen eigenen Mitarbeiter zustellen.

Dort angekommen öffnete zwar der Hausmeister nicht die Tür, sondern sprang vom Gerüst seines Wohnhauses, welches er gerade neu verklinkerte. Wohlgemerkt, in voller Arbeitsmontur.

Daraufhin erfolgte die außerordentliche Kündigung als zweiter Kündigungssachverhalt wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.

Rechtlicher Ausgang
Der Haumeister hatte darauf hingewiesen, dass er sich bei der Arbeitskollegin für seine Äußerungen entschuldigt habe. Bezüglich seiner Arbeitstätigkeit während der Krankschreibung verwies er darauf, dass ihm sein Arzt wegen psychosomatischer Störungen krankgeschrieben habe und deswegen ihm sogar ärztlich empfohlen worden sei, sich durch entsprechende Beschäftigungen auch abzulenken.

Nachdem der Richter darauf hingewiesen hatte, dass dies schwer zu widerlegen sei, einigten sich die Parteien auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung gegen eine entsprechende Abfindung.

Selbst eindeutige Sachverhalte aus Sicht des Arbeitgebers sind in der rechtlichen Beurteilung aufgrund der restriktiven Rechtsprechung nicht einfach zu beurteilen. Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer I Steuerberater I Rechtsanwälte

Quelle: Löhr-Steinhaus, stv. Pressesprecher, Arbeitsgericht Bonn – Aktenzeichen 3 Ca 681/17
https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/27_07_2017_/index.php