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BFH Urteil vom 10. Oktober 2018, X R 44-45/17

Nach dem Urteil des BFH vom 10. Oktober 2018 ist die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Ehegatten nicht fremdüblich.

Der BFH hat angenommen, dass ein Drittarbeitgeber unter der Zugrundelegung einer lebensnahen und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehenden Betrachtungsweise typischerweise nur dann dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug bereit stellen würde, wenn nach einer überschlägigen und vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen sein wird.

Hieraus folgert der BFH, dass je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist, erreicht.

Bei einer geringfügigen Beschäftigung eines Ehegatten in Verbindung der Fahrzeugüberlassung hat der BFH die Fremdüblichkeit verneint.

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