Der BFH hat in zwei Urteilen entschieden, wann es sich bei einer betrieblichen Krankenversicherung um Sach- bzw. Barlohn handelt.
Leistet ein Arbeitgeber lediglich einen Zuschuss unter der Bedingung, eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abzuschließen handelt es sich hierbei um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Gewährt dagegen der Arbeitgeber unmittelbar Versicherungsschutz, liegt begünstigter Sachlohn vor, für den eventuell die Sachbezugsfreigrenze von € 44,- angewendet werden kann.
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