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…bei unentgeltlicher Übertragung von Betrieben/Mitunternehmeranteilen

Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben/Mitunternehmeranteilen z.B. im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge kann grundsätzlich nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten erfolgen, d. h. ohne Besteuerung der stillen Reserven. Voraussetzung hierbei ist im Regelfall, dass das gesamte wesentliche Betriebsvermögen des Inhabers mit übertragen wird.

Der BFH hatte in seinem Urteil IV R 41/11 entschieden, dass eine zeitgleiche Aussonderung zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG von wesentlichen Betriebsvermögen in einen anderen Betrieb  grundsätzlich nicht schädlich ist für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG.

In seinem Urteil IV R 14/18 vom 10. September 2020 musste der BFH nun entscheiden, ob eine zeitgleiche Veräußerung von wesentlichen Sonderbetriebsvermögen bei unentgeltlicher Übertragung des gesamten restlichen Mitunternehmeranteils schädlich für die Buchwertfortführung ist. Die Vorinstanz hatte dies noch verneint.

Der BFH hat nun klargestellt, dass eine zeitgleiche Veräußerung schädlich ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentums an. Findet die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens, wenn auch nur eine „juristische Sekunde“, vor der Übertragung des Mitunternehmeranteils statt, wird darauffolgend ein gesamter Mitunternehmeranteil unter Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG übergeben. Findet die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Käufer des Sonderbetriebsvermögens nach oder zeitgleich zur unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils statt, liegt unter Aufdeckung aller stillen Reserven eine Betriebsaufgabe vor.

Die richtige Abstimmung der Verträge ist daher entscheidend. Gerne stehen wir Ihnen bei Übertragungen im Rahmen der vorweggenommen Erbfolge zur Seite.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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