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Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Wirtschaftsgütern über eine Internetplattform

Der BFH hat mit Urteil vom 17. Juni 2020 entschieden, dass die Veräußerung von privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschafften beweglichen Wirtschaftsgütern auch dann ein Akt der privaten Vermögensverwaltung darstellen kann, wenn die Veräußerung über einen längeren Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Steuerpflichtige bot in den Streitjahren über seinen Internet-Shop Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass er darüber hinaus ca. 1.500 Verkäufe über eine Internetplattform getätigt hatte, welche er jedoch nicht im Rahmen seiner Gewinnermittlung berücksichtigte.

Der Steuerpflichtige argumentierte, dass die über die Plattform verkauften Modelleisenbahnen aus einer privat aufgebauten Sammlung stammten, die er in seinem Wohnhaus aufbewahrt habe Diese Modelleisenbahnen seien nicht mit der Absicht erworben worden sie später zu verkaufen.

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen:

Denn dem Finanzgericht ist bei seiner Entscheidungsfindung ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen. Die Herkunft der veräußerten Modelleisenbahnen ist entscheidungserheblich. Bislang hat das Finanzgericht lediglich unterstellt, dass die Modelleisenbahnen aus einer privaten Sammlung stammen. Das Finanzgericht hat nunmehr zu prüfen, ob die veräußerten Modelleisenbahnen zunächst für die private Sammlung des Steuerpflichtigen oder bereits ursprünglich für seinen Gewerbebetrieb „Internet-Shop“ erworben wurden.

Kommt das Finanzgericht zu dem Schluss, dass die veräußerten Gegenstände ursprünglich aus einer privaten Sammlung stammen, hat das Finanzgericht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob diese Gegenstände in der Folgezeit Betriebsvermögen geworden sind.

Sind die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs „Internet-Shop“ geworden, hat das Finanzgericht weiter zu prüfen, ob die Verkaufstätigkeit isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen sei.

Sollte die isolierte Betrachtung der Verkaufstätigkeit schließlich nicht als gewerblich zu qualifizieren sein, wäre sie ertragsteuerlich unbeachtlich. Denn die Verkaufstätigkeit des Steuerpflichtigen über eine Internetplattform entspräche dann nicht allein deshalb der Tätigkeit eines Händlers, weil dieser über einen längeren Zeitraum zahlreichen Verkaufsgeschäfte getätigt hatte. Vielmehr hätte es weiterer Maßnahmen bedurft, die Waren marktgängig zu machen. Zwar kann ein privater Sammler wie ein Händler aktiv werden. Die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern benutzten Internetplattform allein reicht indes nicht aus. Denn diese ermöglicht es auch privaten Nutzern auf einfache Weise private Gegenstände zu veräußern.

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