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Was war passiert?

Der EuGH stellte mit Urteil vom 26. März 2020 klar, dass eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht dazu führen kann, dass die für den Widerruf gesetzte Frist nicht zu laufen beginnt, vgl. EuGH Urt. v. 26.03.2020, Az. C-66/19.

Grundlage der Entscheidung war ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken. Ein Kunde der Kreissparkasse Saarlouis schloss im Jahr 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag mit Ablauf zum 30. November 2021 ab. Die vertragliche Widerrufsfrist betrug 14 Tage. Der Kunde erklärte mit Schreiben vom 30. Januar 2016, etwa 4 Jahre nach Vertragsschluss (!), den Widerruf, und das nach Auffassung der Richter zurecht.

Im Vertrag wurde in der Klausel zum Widerrufsrecht auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen. § 492 Abs. 2 BGB wiederum verweist auf Vorschriften des EGBGB, welches wieder auf das BGB verweist. Die Widerrufsfrist sollte gemäß des Vertrages erst zu laufen beginnen, wenn der Darlehensnehmer alle in § 492 Abs. 2 BGB geregelten Pflichtangaben, wie etwa Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit, erhalten habe. Derartige Informationen waren im Vertrag jedoch nicht geregelt worden. Der Kunde erhob sodann Klage beim LG Saarbrücken, woraufhin die Kreissparkasse einen Antrag auf Klageabweisung stellte. Das LG Saarlouis setze das Verfahren aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Auf das Vorabentscheidungsersuchen erwiderten die Richter des EuGH, dass eine Belehrung, welche lediglich auf die Norm § 492 Abs. 2 BGB verweist, nicht ausreichend sei. Die Widerrufsfrist beginne daher nicht zu laufen, wenn dem Verbraucher die in § 492 Abs. 2 BGB niedergeschriebenen Informationen fehlen.

Die Bedingungen für die Widerrufsfrist eines Kreditvertrages müssten in klarer und prägnanter Form angegeben werden. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben von seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu nehmen, so der EuGH. Es müsse außerdem jedem Verbraucher der EU ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz gewährt werden.

Des Weiteren reiche lediglich die Verweisung auf Rechtsvorschriften, welche die Rechte und Pflichten des Verbrauchers beinhalten nicht aus.

Im vorliegenden Fall begann die Widerrufsfrist aus Sicht des EuGH daher nicht zu laufen. Der Kunde hatte somit die Möglichkeit auch Jahre nach Vertragsschluss noch den Widerruf zu erklären.

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