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Besteht Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist seit dem 26.04.2019 in Kraft.

Das neue Gesetz fasst die bislang in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Vorschriften zum Geheimnisschutz zusammen und bringt einige inhaltliche Neuerungen, vor allem beim Begriff des Geschäftsgeheimnisses.
Das GeschGehG definiert Geschäftsgeheimnisse als geheime Informationen, die von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und die Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Einige Ungewissheit für Arbeitgeber bringt die Regelung des § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG mit sich, demzufolge die Information „Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber“ sein muss. Es handelt sich hier um eine Obliegenheit für Arbeitgeber: Wird ihr der Inhaber der Information nicht gerecht, so verliert er den Geheimnisschutz.

Aber welche Maßnahmen bewirken einen „angemessenen“ Geheimnisschutz?
Leider gibt es darauf keine einfache oder allgemeingültige Antwort. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist relativ. Die Ungenauigkeit der gesetzlichen Regelung führt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zu Unwägbarkeiten.
Umso größer wird unseres Erachtens die Bedeutung von unternehmens- oder konzernweiten Know-how-Schutz-Konzepten.

Gerne beraten wir Ihr Unternehmen proaktiv bei der Entwicklung maßgeschneiderter Know-How-Schutzkonzepte und unterstützen Sie bei der rechtlichen Überprüfung und Anpassung der Arbeitsverträge, insbesondere hinsichtlich der Geheimhaltungsvereinbarungen Ihrer Mitarbeiter.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
Zweigstelle Feuchtwangen: Hindenburgstraße 30, 91555 Feuchtwangen