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Der Arbeitnehmer hat seine ganze Kraft dem laufenden Arbeitsverhältnis zu widmen. D.h. unter anderem, dass er sich nicht im Wettbewerb zu seinem Arbeitgeber befinden soll. Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel zum Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Die Regelung kann sich auf die Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses beschränken oder aber auch die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages erfassen, sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Erstere Variante ist entscheidend für die Frage der Wirksamkeit einer Kündigungsmaßnahme, da der sich mit dem Arbeitgeber konkurrierende Arbeitnehmer seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § BGB § 241 BGB missachtet.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten auszuüben, ist der Arbeitgeber grds. berechtigt, das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich nach § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen. Denn die Verletzung der Konkurrenzregelung stellt einen wichtigen Grund i.S.d. Gesetzes dar.

Dies gilt auch während eines Kündigungsschutzverfahrens gegen eine unwirksame Kündigung. Der Arbeitnehmer bleibt auch in dieser Phase an dem Konkurrenzverbot gebunden.

Dies hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung dies bestätigt und zugleich betont, dass in solchen Fällen zu beachten ist, dass sich beide Parteien vertragswidrig verhalten hätten. Der Arbeitgeber hätte unwirksam gekündigt, der Arbeitnehmer sich konkurrierend verhalten. Zum letzteren ist der Arbeitnehmer nach Auffassung des BAG nicht dadurch gehalten, dass er nach einer Kündigung anderweitigen Erwerb suchen soll.

Es ist eine einzelfallbezogenen Betrachtung und Interessenabwägung geboten, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Konkurrenztätigkeit erst durch die erste, der außerordentlichen Kündigung vorausgegangene und unwirksame Kündigung ausgelöst worden ist, ob der Wettbewerb durch den gekündigten Arbeitnehmer zu einer dauerhaften Konkurrenz führt sowie, ob dem Arbeitgeber ein Schaden durch die Konkurrenztätigkeit entstanden ist.

Für weitere Fragen zum Thema steht Ihnen gerne Herr Dr. Florian Körber zur Verfügung.

Dr. Carl & Partner mbB – Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte aus Ansbach.