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Jeder Arbeitnehmer ist gesetzlich unfallversichert. Geschieht während der Arbeit oder auf dem Hin- oder Nachhauseweg ein Unfall, greift grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein. Damit ein versicherter Unfall vorliegt, muss immer ein enger Bezug zwischen dem Unfallereignis und der beruflichen Tätigkeit bestehen. Dass die Beurteilung als Arbeitsunfall nicht immer einfach ist, zeigen zwei aktuelle Urteile der Sozialgerichte.

Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 14.06.2019 – L 9 U 208/17 darüber zu entscheiden gehabt, ob es sich bei einem Sturz eines Arbeitnehmers während eines Spaziergangs in der Mittagspause um einen versicherten Arbeitsunfall handele. Die Richter verneinten eine betriebsdienstliche Tätigkeit, weil die Tätigkeit des Versicherten im Unfallzeitpunkt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen sei, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten, sondern vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen.

Mit Urteil vom 04.07.2019 – S 40 U 227/18 entschied das Sozialgericht München, dass Arbeitnehmer im Homeoffice beim Toiletten-Gang nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt seien, weil der Arbeitgeber keinen Einfluss auf Sicherheit der Einrichtung habe.

Interessanterweise kann hingegen ein nächtlicher Sturz auf einer beruflichen Tagung mit knapp 2 Promille Alkohol im Blut ist als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. So entschied zumindest das Sozialgericht Heilbronn mit Urteil vom 28.05.2014 – S 6 U 1404/13 und begründete dies vor allem damit, dass der Arbeitnehmer beim geselligen Beisammensein auch Dienstliches besprochen habe und sich im Übrigen der Arbeitsunfall auch auf dem Rückweg zum Hotelzimmer ereignet habe.

Für Fragen rund um das Arbeitsverhältnis stehen wir Ihnen gerne mit kompetentem Rat zur Seite.

Dr. Carl & Partner mbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte, Technologiepark 8, 91522 Ansbach
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