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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass zum 25. Juni 2021 der Bundesrat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 10. Juni 2021 gebilligt hat.

Das Gesetz wird nunmehr zum 1. August 2021 in Kraft treten.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

  • Die wichtigste Änderung ist, dass nunmehr alle Unternehmen im Transparenzregister gemeldet sein müssen. Bislang konnte man mit sog. „Mitteilungsfiktionen“ arbeiten, wonach es ausreichte, die erforderlichen Daten im Handelsregister, beispielsweise mittels einer Gesellschafterliste, hinterlegt zu haben.

Nun wird das Transparenzregister zu einem „Vollregister“ umgestaltet. Demnach sollen sich aus diesem Register alle Unternehmen und deren wirtschaftlich Beteiligte ergeben.

  • Die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten ist anzugeben. Folglich müssen im Transparenzregister gemeldete Unternehmen hier die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten nachmelden. Wenigstens ist im Gegensatz zum Entwurf die Angabe des Geburtsorts des wirtschaftlich Berechtigten entfallen.
  • Für bestimmte Rechtsformen gelten Übergangsfristen: AG, SE, KGaA bis 31. März 2022; GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft, Europäische Genossenschaft bis 30. Juni 2022; alle anderen Gesellschaften bis zum 31. Dezember 2022.
  • Das Transparenzregister wird zukünftig für jedermann einsehbar sein. Ein besonderer Grund muss nicht vorliegen. Allerdings kann ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister gestellt werden, wenn Gefahren für den wirtschaftlich Berechtigten verbunden sein können.

 

Was passiert bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung?

Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können Geldbußen verhängt werden

  • bis zum Zweifachen der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen oder
  • Geldbußen bis zu € 1.000.000,00.

Für Kredit- und Finanzinstitute sind Geldbußen von bis zu maximal € 5.000.000,00 € bzw. 10% des jährlichen Gesamtumsatzes möglich. In den übrigen Fällen liegt der obere Bußgeldrahmen bei € 100.000,00 (§ 56 GWG).

Derzeit sind die entsprechenden Bußgeldvorschriften als auch die Pflicht zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen vorübergehend aufgrund der Änderungen ausgesetzt.

Gerne veranlassen wir für Sie den Eintrag in das Transparenzregister gegen eine Aufwandsentschädigung von € 250,00 € netto zzgl. Auslagen (z.B. Handelsregisterauszug etc.) und zzgl. USt.