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Ihr(e) Ansprechpartner für Transparenzregister

Nicolina Braun

Nicolina Braun

Partnerin

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwältin für Steuerrecht

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Transparenzregister

Erneute Verschärfung des Geldwäschegesetzes zum 01.01.2020!
Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften besteht dringender Handlungsbedarf

Nähere Infos entnehmen Sie dem Video:
 

 

Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 eingeführt. Danach sind juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre jeweils wirtschaftlich berechtigten Personen elektronisch zum Transparenzregister anzumelden.

Nunmehr ergehen bereits die ersten Bußgeldbescheide des Bundesverwaltungsamtes, wenn gegen die Mitteilungspflicht verstoßen wird. Besteht Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?

GmbH / UG:

Eine Mitteilungspflicht besteht für jede natürliche Person, die entweder mittel- oder unmittelbar Anteile über mehr als 25% hält oder Stimmrechte von mehr als 25% kontrolliert oder auf vergleichbare Weise ausübt (zB. durch Stimmbindungs- oder Treuhandvertrag).

Nach § 20 Abs. 2 GWG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus anderen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergeben. Die Gesellschafterliste muss elektronisch aus dem Handelsregister abrufbar sein. Problematisch ist die Sicherstellung, dass ältere Gesellschafterlisten elektronisch abrufbar sind bei GmbH´s die vor 2007 gegründet wurden.

KG / GmbH & Co. KG / OHG:

Eine Mitteilungspflicht besteht wie bei der GmbH. Das bedeutet, dass Gesellschafter (Kommanditisten) mit einer Beteiligung über 25% als wirtschaftlich berechtigt gelten. Bei Kommanditgesellschaften besteht die Problematik, dass die Handelsregister nur die Haftstumme der Kommanditisten eingetragen ist, aber nicht die Höhe der Kapitalanteile. Beides ist jedoch erforderlich, um die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten zu ermitteln. Insoweit kann daher eine Meldepflicht an das Transparenzregister bestehen.

Gerne veranlassen wir für Sie die Eintragung / Anpassung im Transparenzregister. Bitte teilen Sie uns daher mit, ob wir diesbezüglich für Sie tätig werden sollen.